FS BERND KLOIBER

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt zwischen dem Reisenden und Fahrschule Bernd Kloiber als dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise ( Sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistung gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.

 

 

 

Fahrschule Bernd Kloiber

 

Bernd Kloiber

 

Eichenfeld 19

 

94104 Tittling

 

 

 

Email:bernd@fahrschule-kloiber.de

 

 

 

Für alle Buchungen und Teilnahmen an Fahrschule Bernd Kloiber in Ergänzung zum Inhalt der Reisebeschreibungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Reisebedingungen von Fahrschule Bernd Kloiber Bernd Kloiber (im folgenden FBK genannt).

 

 

 

1.1 Abschluss des Pauschalreisevertrages

 

 

1.1 Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim Reiseveranstalter, telefonisch, online, social media etc. gilt:

-Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen der jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung  des Reiseveranstalters für die vorliegen.

-Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen lnformationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.

-Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen lnformationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die die Zahlungsmodalitäten, die Mindesteilnehmerzahl und die Stornopauschalen(gemäß Artiket 250 §3 Nr.'1, Nr.' 3 bis 5 EGBGB)

werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschatreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und

Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart ist.

 

Der Reisende hat für alle Vertragspflichten von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen seine eigenen einzustehen, übernommen hat.

 

1.2. Ergänzend für die Buchung. welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS, social-media oder per Telefax erfolgt, gilt:

 

-Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschatreisevertrages verbindlich an.

- Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unervändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemssenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per E-Mail. Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art 250 § 6 abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

 

1.3 Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr ( zum Beispiel Internet-App, Telemedien social media) gilt Folgendes:

 

-Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchungen der entsprechenden Anwendung erläutert.

- Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzten des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

-Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

- Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstaltergespeichert wird, unterrichtet er den Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.

-Mit Bestätigung des Buttons der Schaltfläche “zahlungspflichtig buchen“  oder „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

- Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

- Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Bestätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrags.

- Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande, die auf dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmeldung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrags ist jedoch nicht davon abhängig dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherungoder zum Ausdruck tatsächlich nutzt

 

1.4 Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz1, Nr. 9 BGB) bei Pauschalreisevertägen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden ( Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails,per Mobilfunk versendete Kurznachrichten SMS sowie Rundfunk, Telemedien, und online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß §651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht kein Widerrufsrecht (§§312g Abs.2 Satz 1,Nr. 9, Satz 2 iVm §320 BGB).

 

2. Zahlung

 

2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird in der Regel 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reisen wie gebucht durchführt.

 

2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.1. bis 5.6. zu belasten.

 

3. Leistungsänderung vor Reisebeginn

 

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

 

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

 

3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleitung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen First entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.

 

Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen (sofern ihm eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten First reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff.3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

 

 

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Riese bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringer Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend §651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

4. Preisänderungen nach Vertragsabschluss

 

4.1. Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8% des Reisepreises vornehmen, wenn die Erklärung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsabschluss erfolgten

 

- Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf Grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger

- Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder

- Änderung der für die betreffende Pauschalreise  geltenden Wechselkurse.

 

Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter des Reisenden durch Email, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

 

4.2. Übersteigt die nach Ziff. 4.1. vorbehaltende Preiserhöhung 8% des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten angemessene Frist annimmt oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 651g BGB.

 

4.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. genannten Preise Abgeben oder Wechselkurse nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

 

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender / Änderungswünsche des Reisenden

 

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

 

5.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstande auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind vermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

 

5.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen.

 

5.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

 

5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

 

5.6. Ist der Reiseveranstalter in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis verpflichtet, hat er unverzüglich auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

 

5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, beleibt durch die vorstehenden Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

 

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

 

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, das die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

7. Mitwirkungspflichten der Reisenden

 

7.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abschaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach §651m BGB noch Schadenersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

 

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.

 

Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

 

Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

 

7.2. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in §651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach §651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist.

 

7.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen

 

- Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckbeschädigung und –Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf Grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäck – Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäck – Verspätung innerhalb von 21 Tagen nch Aushändigung des Gepäcks zu erstatten.

- Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreiber bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft („P.I.R.“) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

7.4. Reiseunterlagen

Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (.z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten First erhält.

12. Teilnehmer Zusicherungen

 

7.5 Teilnehmer Zusicherungen

Der Teilnehmer sichert zu, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.  Er fährt auf eigene Gefahr und nimmt mit seinem Motorrad an der Veranstaltung teil, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in einem fahrsicheren Zustand sein muss. Er fährt eigenverantwortlich, auch dann, wenn er dem Motorradtour-Guide folgt. Die Teilnahme setzt eine gute physische und psychische Konstitution voraus. Er verpflichtet sich keine Wegstrecken oder Straßenpassagen zu fahren, welche Ihm zu schwierig erscheinen.

 

Jeder Reiseteilnehmer fährt auf eigene Gefahr und muss eine komplette Schutzausrüstung tragen - Motorradhelm, Motorradhandschuhe und -stiefel, Anzug mit Protektoren. Des Weiteren sind die in den einzelnen Ländern gültigen Verkehrsgesetze zu beachten. Gruppenregeln, auf die vor Antritt der Fahrt hingewiesen werden, sind unbedingt zu beachten. Eine Nichtbefolgung und die daraus resultierende Gefährdung der anderen Reiseteilnehmer können zur fristlosen Kündigung des Reisevertrages und zum sofortigen Ausschluss dieses/dieser Teilnehmers/in von der Reise führen. Einen Ersatzanspruch hat der/die Ausgeschlossene in diesem Fall nicht. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Aus witterungsbedingten Gründen kann FBK die Motorradtouren ändern oder aus Sicherheitsgründen sogar ausfallen lassen. Genuss-Motorrad-Reisen ist in diesem Fall angehalten ein alternatives Programm anzubieten. Für witterungsbedingte Ausfälle oder Änderungen haftet FBK jedoch nicht.

 

 

8. Beschränkung Haftung

 

8.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

 

8.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch wenn und soweit für seinen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

 

8.3. Ansprüche nach dem §651i Abs. 3Nr. 2,4 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

 

8.4. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

8.5 Haftung für Motorrad Reisen Bzw. Trainings

 

Die Reiseteilnehmer sind für Ihre Fahrweise und Streckenwahl selbst verantwortlich und haftbar, auch dann, wenn Sie dem Reiseleiter/Motorradtour-Guide folgen. Sie übernehmen die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von Ihnen eventuell verursachten Schäden (z.B. Personen-, Sach- und Folgeschäden) und sorgen selbst für ausreichenden Versicherungsschutz. Der Reiseteilnehmer verzichtet gegenüber Genuss-Motorrad-Reisen, deren Mitarbeitern sowie gegenüber allen mit der Veranstaltung betrauten Reiseleitern (Instruktoren, Motorradtour-Guides), Helfern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen auf jegliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis während der gebuchten Veranstaltung entstehen. Dieser Verzicht wird auch für die Angehörigen und unterhaltsberechtigten Personen des Teilnehmers erklärt. Für Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden haftet Genuss-Motorrad-Reisen auch bei Teilnahme ihrer Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht für das Verschulden des die Fremdleistung erbringenden Veranstalters. Ein Schadenersatzanspruch gegen Genuss-Motorrad-Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

 

Der Teilnehmer stellt FBK und deren Mitarbeiter ferner von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mit verursachten Schadenereignis geltend gemacht werden. Die Haftung für vorsätzliche Schädigung und grobe Fahrlässigkeit durch FBK bleibt davon unberührt. Soweit FBK die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder anderen Dritten in Anspruch nimmt, steht FBK lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. FBK übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Strecke zurückzuführen sind. Die Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus vertraglichen Ansprüchen aus dem Reisevertrag ist außer für Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde oder b) FBK für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

8.5.1 Haftungsausschluss

 

Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet den Haftungsausschluss vor der Tour/ Training etc. zu Unterschreiben.

 

 

9. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

 

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die List der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche List) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.eurpe.eu/trasport/modes/air/safty/air-ban/index_de.htm

 

10. Pass- Visa- und Gesundheitsvorschriften

 

10.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass-und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

 

10.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll-und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

 

11 Versicherungen

 

Im Leistungsumfang enthalten sind keine Versicherungen.

 

Der Abschluss einer Reiserücktritts-, Unfall, Auslandskranken-, Krankenrückholversicherung und eines Fahrzeug Schutzbriefes werden von FBK ausdrücklich empfohlen. Der Veranstalter und die Buchungsstellen sind mit der Schadensregulierung nicht befasst.

 

 

12 Bild und Filmmaterial

 

Der Reiseteilnehmer erteilt FBK die Erlaubnis, während der Veranstaltung bzw. Reise erstellte Fotografien und Filme auf denen auch Reiseteilnehmer erkennbar sind für Werbe- und Informationszwecke, sowie die Veröffentlichung im Internet, zu nutzen. Die erstellten Fotos und Videos werden von FBK den Reiseteilnehmern geschützt im Internet zugänglich gemacht. Eine Weitergabe der erstellten Filme und Fotografien an Dritte außerhalb der Reisegruppe erfolgt nicht.

 

13.Sonstiges

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten gegen FBK ist Passau. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu finden, die der ursprünglichen Fassung am nächsten kommt. Weitere Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

 

 

Insolvenzversicherung, Sicherungsschein gem. § 651r BGB:

 

Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland

Vertreten durch Travelsafe GmbH

Neuburger Straße 102f

94036 Passau

Tel +49 851 52 152

Fax +49 851 52 154

Email:

 

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